Fluggutscheine

Leider müssen wir aus gesetzlichen Gründen den Fluggutscheinverkauf auf diesem Wege einstellen, da Gästeflüge auf Selbstkostenbasis (wie wir es bis dato gemacht haben) NICHT BEWORBEN werden dürfen. Unten ist der Gesetzestext dazu angeführt.
Wir dürfen zwar Gästefüge durchführen, aber eben nicht bewerben. Über die Sinnhaftigkeit dieses Gesetzes lässt sich streiten.
Der privaten Fliegerei wird dadurch ein weiterer Stein in den Weg gelegt, neben den ganzen bürokratischen Hürden, die den kleinen Vereinen aufgebürdet werden. Vermutlich will man die Privatfliegerei – eine letzte „Zufluchtsstätte der Freiheit“ vollends von der Bildfläche verdrängen.
Bei Fragen zum Fluggutschein und wie Ihr oder Eure Lieben trotzdem mitfliegen könnt, möge bitte Gustav Remschnig unter der abgebildeten Nummer anrufen oder ein Mail schicken.
Tel: Gustav Remschnig | 0664 4506777 | info@lak17.at
Unten ist der Gesetzestext (Absatz 4) dazu zu lesen.

Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.06.2023

(1) Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht mit Segelflugzeugen, Freiballonen, Fesselballonen oder Ultraleichtluftfahrzeugen befördern oder ausschließlich Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist, durchführen wollen, haben beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff zu beantragen, sofern das Unternehmen nicht bereits eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat erteilte Genehmigung für die Durchführung dieser Beförderungen innehat. Diese ausländische Genehmigung ist an Bord des jeweiligen Luftfahrzeuges mitzuführen.

(2) Alle anderen Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht befördern wollen und ihren Hauptgeschäftssitz gemäß Art. 2 Z 26 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 im Inland haben, müssen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 in der jeweils geltenden Fassung beantragen. Zuständige Genehmigungsbehörde im Sinne des Art. 2 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zuständige nationale Behörde für die Ausstellung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erforderlichen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sowie für die Genehmigungen gemäß Art. 13 (Leasing) der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist die Austro Control GmbH.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Änderungen des Betriebsumfanges eines bewilligten Unternehmens sowie für wesentliche Änderungen der Organisationsstruktur oder der Eigentumsverhältnisse des Unternehmens.

(4) Nicht gewerbliche Flüge gegen Ersatz der Selbstkosten mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen im Fluge verwendet werden dürfen, und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern sowie die gewerbliche Beförderung mit motorisierten Hänge- und Paragleitern, Hänge- und Paragleitern und Fallschirmen dürfen ohne die Bewilligungen gemäß den Abs. 1 und 2 durchgeführt werden. Den Fluggästen ist vom Beförderer eine Bestätigung über die Bezahlung des Entgeltes auszustellen, deren Abschnitt vom Beförderer zwei Jahre lang aufzubewahren ist. Selbstkostenflüge dürfen nicht öffentlich beworben werden.